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§ 124 NSchG
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Teil – Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen

Titel: Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSchG
Gliederungs-Nr.: 22410010000000
Normtyp: Gesetz

§ 124 NSchG – Religionsunterricht

(1) 1Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. 2Für mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler desselben Bekenntnisses ist an einer Schule Religionsunterricht einzurichten.

(2) 1Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. 2Nach der Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern zu. 3Die Nichtteilnahme am Religionsunterricht ist der Schulleitung schriftlich zu erklären.

(3) Für Fachschulen für sozialpädagogische, heilpädagogische oder heilerziehungspflegerische Berufe gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an den übrigen Fachschulen sollen Arbeitsgemeinschaften im Fach Religion eingerichtet werden, wenn sich zu ihnen mindestens zwölf Schülerinnen oder Schüler eines Bekenntnisses anmelden.