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§ 124 BbgSchulG
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 10 – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt 2 – Ersatzschulen

Titel: Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgSchulG
Gliederungs-Nr.: 5530-1
Normtyp: Gesetz

§ 124 BbgSchulG – Voraussetzungen für die Gewährung des Betriebskostenzuschusses

(1) Träger von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, erhalten einen öffentlichen Finanzierungszuschuss zum Betrieb der Schule (Betriebskostenzuschuss). Der Betriebskostenzuschuss wird für die durch den Betrieb der Schule anfallenden Personalkosten und Sachkosten gewährt.

(2) Für Ersatzschulen, die ohne wesentliche Beanstandungen arbeiten, wird ein Betriebskostenzuschuss erstmalig zwei Jahre nach der Eröffnung gewährt. Bei beruflichen Ersatzschulen bezieht sich die Wartefrist jeweils auf genehmigte Bildungsgänge, Berufe und Fachrichtungen. Bei einem Trägerwechsel oder einer Änderung der Schulform gilt Satz 1 entsprechend. Bei einem Trägerwechsel oder einer Änderung der Schulform wird der Betriebskostenzuschuss vom Zeitpunkt der Übernahme oder der Schulformänderung an gewährt, wenn der Träger die Gewähr dafür bietet, dauerhaft die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen, und für die Ersatzschule bereits ein Betriebskostenzuschuss gezahlt wurde.