Gesetze

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§ 123 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich des Gesetzes → Unterabschnitt 1 – Urheberrecht

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 123 UrhG – Ausländische Flüchtlinge

1Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. 2Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.