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§ 123 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Dritter Teil – Einzelne Ordnungswidrigkeiten → Zweiter Abschnitt – Verstöße gegen die öffentliche Ordnung

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 123 OWiG – Einziehung, Unbrauchbarmachung

(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 bezieht, können eingezogen werden.

(2) 1Bei der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) kann in den Fällen des § 119 Abs. 1 und 2 angeordnet werden, dass

  1. 1.
    sich die Einziehung auf alle Verkörperungen erstreckt und
  2. 2.
    die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen unbrauchbar gemacht werden,

soweit die Verkörperungen und Vorrichtungen sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. 2Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1 oder 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. 3Für die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.

(3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.

Zu § 123: Geändert durch G vom 22. 7. 1997 (BGBl I S. 1870), 21. 10. 2016 (BGBl I S. 2372) und 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2600).