§ 122 ThürBG, Kommunale Wahlbeamte
Für die kommunalen Wahlbeamten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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Für die kommunalen Wahlbeamten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.