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§ 122 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

NEUNTER TEIL – Schülerinnen und Schüler

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 122 HSchG – Die Schülervertretung in der Schule

(1) In der Grundstufe (Primarstufe) sind die Schülerinnen und Schüler in die Arbeit der Schülervertretung einzuführen. Die Schülerschaft einer Klasse kann aus ihrer Mitte eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher wählen.

(2) In den Schulen der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II) wählt die Schülerschaft einer Klasse oder der Gruppe, die in Schulen ohne Klassenverband die Aufgabe der Klasse hat, eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer eines Schuljahres. Diese Schülervertreterinnen und Schülervertreter können an den Klassenkonferenzen mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sowie Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 und Konferenzen über Maßnahmen nach § 82a mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Die Klassensprecherinnen und -sprecher bilden den Schülerrat der Schule, die Schulsprecherin als Vorsitzende oder der Schulsprecher als Vorsitzender und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter den Vorstand des Schülerrats. Der Vorstand wird entweder vom Schülerrat aus seiner Mitte oder von allen Schülerinnen und Schülern aus ihrer Mitte gewählt. Über das Wahlverfahren beschließt die Schülerschaft mit Mehrheit.

(4) Der Schülerrat an beruflichen Schulen besteht aus den in Teilversammlungen der Berufsschulen zu wählenden Tagessprecherinnen und -sprechern und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie aus den Klassensprecherinnen und -sprechern der beruflichen Vollzeitschule.

(5) Der Schülerrat übt die Mitbestimmungsrechte in der Schule aus. Für die Ausübung gelten die Vorschriften der §§ 110 bis 112 entsprechend. Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schülerrats können an den Gesamtkonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen. An den sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte, mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sowie Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 und Konferenzen über Maßnahmen nach § 82a und solcher Konferenzen, in denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrkräfte behandelt werden, können bis zu drei Beauftragte des Schülerrats teilnehmen. § 103 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Konferenzen die Schülervertreterinnen und Schülervertreter, die ihre Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen, auf Dauer oder Zeit von der weiteren Teilnahme ausschließen können.

(6) An Schulen mit mindestens fünf Lehrkräften kann der Schülerrat zu seiner Beratung eine Verbindungslehrkraft und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind die Verbindungslehrkräfte an dienstliche Weisungen nicht gebunden.

(7) Der Schülerrat hat mindestens einmal im Schuljahr eine Schülerversammlung, an Berufsschulen eine Teilversammlung einzuberufen, die der Unterrichtung und Aussprache über seine Arbeit und über wichtige schulische Angelegenheiten dient. Sie findet während der Unterrichtszeit statt. Die Schülerversammlung kann auch in Form von Teilversammlungen erfolgen.

(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll dem Schülerrat geeignete Räume und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Zeit zur Verfügung stellen. Dem Schülerrat soll die Benutzung der Schulverwaltungseinrichtungen gestattet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf in die Arbeit des Schülerrats nur eingreifen, soweit es zur Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüssen der Schulkonferenz erforderlich ist.

(9) Auf Förderschulen finden Abs. 1 bis 8 Anwendung, soweit die besondere Aufgabenstellung dieser Schulen es nicht ausschließt.