§ 122 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
6. Kapitel – Staatsaufsicht
§ 122 GemO – Anordnungsrecht
Erfüllt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.