§ 121 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil II – Verfahren → 10. Abschnitt – Urteile und andere Entscheidungen
§ 121 VwGO – Materielle Rechtskraft
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
- 2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.