§ 121 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 121 LWG – Überleitung bestehender Festsetzungen und Anerkennungen
(1) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen aufgestellter Wasserversorgungsplan gilt als Wasserversorgungsplan im Sinne des § 53 fort.
(2) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen staatlich anerkannte Heilquelle gilt als staatlich anerkannte Heilquelle im Sinne des § 53 Abs. 2 WHG fort.