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§ 121 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besondere Bewertungsvorschriften → Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 121 BewG – Inlandsvermögen (1)

1Zum Inlandsvermögen gehören:

  1. 1.
    das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
  2. 2.
    das inländische Grundvermögen;
  3. 3.
    das inländische Betriebsvermögen. 2Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
  4. 4.
    Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
  5. 5.
    nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topografien, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind;
  6. 6.
    Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
  7. 7.
    Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. 2Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
  8. 8.
    Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehn, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat;
  9. 9.
    Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 18 Nummer 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sollen in § 121 die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt werden. Diese Änderung ist in § 121 nicht durchführbar. Sie wurde stattdessen in § 121a durchgeführt.

Zu § 121: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1996 (BGBl I S. 2049), geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3794).