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§ 121 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Haftung für Bergschäden → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 121 BBergG – Verhältnis zu anderen Vorschriften

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.