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§ 120 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen → Abschnitt 2 – Kommunalbeamte und sonstige mittelbare Landesbeamte

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 LDG – Sonstige mittelbare Landesbeamte

Für die sonstigen mittelbaren Landesbeamten gelten die §§ 116 bis 119 entsprechend, sofern nicht das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung etwas Abweichendes bestimmt.