Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 120 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Die Gemeinde → Kapitel 4 – Aufsicht

Titel: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKVerf
Gliederungs-Nr.: 202-3
Normtyp: Gesetz

§ 120 BbgKVerf – Verbot von Eingriffen anderer Stellen

Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 112 bis 117 nicht befugt. Das Unterrichtungsrecht nach § 112 steht auch Behörden zu, denen durch Gesetz eine Rechtsaufsichtsbefugnis über Gemeinden übertragen worden ist. Die Kommunalaufsichtsbehörde unterstützt diese Behörden unter Anwendung der in den §§ 113 bis 117 festgelegten Befugnisse.