§ 120 BbgKVerf
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Landesrecht Brandenburg
Teil 1 – Die Gemeinde → Kapitel 4 – Aufsicht
§ 120 BbgKVerf – Verbot von Eingriffen anderer Stellen
Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 112 bis 117 nicht befugt. Das Unterrichtungsrecht nach § 112 steht auch Behörden zu, denen durch Gesetz eine Rechtsaufsichtsbefugnis über Gemeinden übertragen worden ist. Die Kommunalaufsichtsbehörde unterstützt diese Behörden unter Anwendung der in den §§ 113 bis 117 festgelegten Befugnisse.