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§ 11 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Thüringen

Amtliche Abkürzung: UAG
Referenz: 1101-2

§ 11 UAG – Ordnungsgewalt, Sitzungspolizei

(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

(2) Zeugen, Sachverständige, Betroffene, Beistände, Zuhörer und sonstige Sitzungsteilnehmer, die den Anordnungen des Vorsitzenden zur Aufrechterhaltung der Ordnung nicht Folge leisten, können auf Beschluss des Untersuchungsausschusses aus dem Saal entfernt werden.

(3) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig gemacht haben, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung, ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EURO verhängen. Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von einer Woche nach seiner Bekanntmachung (§ 35 StPO) die Entscheidung des Bezirksgerichts Erfurt beantragt werden. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; im Übrigen gilt § 161a Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO entsprechend; § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Das Ordnungsgeld wird auf Veranlassung des Vorsitzenden, nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens auf Veranlassung des Präsidenten des Landtags, durch die Gerichtskasse des Kreisgerichts Erfurt nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung beigetrieben.