§ 11 ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Nachbarwand
§ 11 ThürNRG – Erhöhen und Unterfangen der Nachbarwand
(1) Jeder Nachbar ist berechtigt, die Nachbarwand auf seine Kosten zu erhöhen. Für den hinzugefügten oberen Teil der Nachbarwand gelten die §§ 4 bis 10 entsprechend.
(2) Der höhere Bauende darf auf das Nachbardach einschließlich des Dachtragewerks einwirken, soweit dies erforderlich ist; er hat auf seine Kosten das Nachbardach mit der erhöhten Nachbarwand ordnungsgemäß zu verbinden.
(3) Ein Unterfangen der Nachbarwand ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 zulässig. Für die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige der Rechtsausübung und zum Schadensersatz gelten die §§ 6 und 19 entsprechend.