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§ 11 ThürAGSGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGG
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürAGSGG – Übergangsbestimmungen

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten die Sozialgerichte an die Stelle der Kammern für Sozialrecht der Kreisgerichte und das Thüringer Landessozialgericht an die Stelle des Senats zur Sozialrecht des Bezirksgerichts Erfurt.

(2) Die bei den Kammern für Sozialrecht der Kreisgerichte anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das zuständige Sozialgericht über.

(3) Die bei dem Senat zur Sozialrecht des Bezirksgerichts Erfurt anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Thüringer Landessozialgericht über.

(4) Die ehrenamtlichen Richter bei den Kreisgerichten - Kammern für Sozialrecht - werden dem Sozialgericht zugewiesen, für dessen Bezirk sie berufen worden sind.

(5) Die für den Senat für Sozialrecht bei dem Bezirksgericht Erfurt berufenen ehrenamtlichen Richter werden dem Landessozialgericht zugewiesen.

(6) Für die zu bildenden Fachkammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts und der Kriegsopferversorgung (§ 12 Abs. 3 und 4 sowie § 33 SGG) sind ehrenamtliche Richter nach den Vorschriften der §§ 12 bis 22 SGG zu berufen.