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§ 11 SenG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder des Senats → 1. Amtsverhältnis

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Senats (Senatorengesetz - SenG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SenG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SenG – Amtsbezüge

(1) Die Mitglieder des Senats erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem ihr Amt beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem ihr Amt endet, folgende Amtsbezüge:

  1. a)

    ein Amtsgehalt, und zwar

    der Regierende Bürgermeister
    in Höhe von 120 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11,

    die Bürgermeister
    in Höhe von 107 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11,

    die Senatoren
    in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11;

  2. b)

    einen Ortszuschlag der Stufe 1 sowie einen Familienzuschlag in Höhe der in Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Beträge.

Das Amtsgehalt und der Ortszuschlag der Stufe 1 richten sich nach den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung . An allgemeinen für das Land Berlin geltenden prozentualen Anpassungen der Besoldung der Landesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 nehmen das Amtsgehalt und der Ortszuschlag der Stufe 1 sowie der Familienzuschlag teil.

(2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.

(3) Wird eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt, so finden die für unmittelbare Landesbeamte geltenden Vorschriften über Dienstwohnungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitglieder des Senats berechtigt sind, die Amtswohnung nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses noch für die Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu benutzen, es sei denn, dass ihnen schon früher eine angemessene Wohnung nachgewiesen wird. Der Monat, in dem das Amtsverhältnis endet, wird hierbei nicht mitgerechnet.

(4) Die Amtsbezüge werden wie die Gehälter der unmittelbaren Landesbeamten gezahlt.

(5) § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin ist sinngemäß anzuwenden.