§ 11 SchwarzArbG, Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern
(1) Wer
- 1.
gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,
- 2.
eine in
- a)
- b)
- c)
- d)
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder
- 3.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Zu § 11: Neugefasst durch G vom 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721), geändert durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970) und 22. 11. 2011 (BGBl I S. 2258).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 27.09.2011, 1 StR 399/11 - Anforderungen an dasVorliegen eines sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnisses bei der Vereinbarung von Werkverträgen zum Schein
- BGH, 05.07.2011, 3 StR 87/11 - Erforderlichkeit einer Ahndung des Erstverstoßes oder einer sonstigen behördlichen Reaktion für das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung nach § 95 Abs. 1…
- § 6 ArGV, Versagungsgründe
- § 25 AufenthG, Aufenthalt aus humanitären Gründen
- § 40 AufenthG, Versagungsgründe
- § 98b AufenthG, Ausschluss von Subventionen
- § 98c AufenthG, Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
- Anlage 1 AZRG-DV, Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
- § 12 GüKG, Befugnisse
- § 16 SchwarzArbG, Zentrale Datenbank
