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§ 11 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

II. Abschnitt – Jagdbezirke, Hegegemeinschaften → 2. – Jagdbezirke

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsLJagdG – Jagdgenossenschaft  (1)

(1) Die Jagdgenossenschaft (§ 9 Bundesjagdgesetz) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der staatlichen Aufsicht der Jagdbehörde. Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Erlässt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Satzungsmuster, so ist eine Satzung von der Genehmigungspflicht befreit, wenn sie keine oder nur solche Abweichungen enthält, die im Satzungsmuster selbst vorgesehen sind. In diesem Fall soll die Satzung spätestens vier Wochen vor ihrem In-Kraft-Treten der Jagdbehörde vorgelegt werden. Die genehmigte oder durch die Jagdbehörde erlassene Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Satzungen aufzustellen, in denen auch Vorschriften über die Verwaltung des Vermögens der Jagdgenossenschaft enthalten sein sollen. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der Jagdbehörde zum Erlass einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, so erlässt die Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft.

(3) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden.

(4) Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Bundesjagdgesetz) bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft.

(5) Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder gemeindefreier Gebiete, so nimmt der Gemeindevorstand der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegt, nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes bis zur Wahl des Jagdvorstandes dessen Geschäfte wahr.

(6) Besteht die einem Eigenjagdbezirk angegliederte Grundfläche aus mehreren selbstständigen Grundstücken, die im Eigentum von mehr als 15 Personen stehen, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Jagdgenossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). Auf die Angliederungsgenossenschaft finden die §§ 9 und 10 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes und die Absätze 1 bis 5 dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.

(7) Soweit die Eigentumsverhältnisse an Flächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, nicht festgestellt werden können, bestellt der Gemeindevorstand einen Treuhänder zur Wahrnehmung der Interessen der Grundeigentümer als Jagdgenossen. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).