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§ 11 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Ausübung der Fischerei

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsFischG – Fischereigenossenschaft

(1) Zur Gewährleistung der gemeinschaftlichen Ausübung der Fischereirechte nach § 10 Abs. 3 kann die Fischereibehörde die Bildung von Fischereigenossenschaften anordnen und räumlich abgrenzen. Die Inhaber der betroffenen Fischereirechte bilden eine Fischereigenossenschaft. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt als Inhaberin der Fischereiausübungsrechte.

(2) Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht der Fischereibehörde. Die §§ 113 bis 117 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.

(3) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis einem von der Fischereibehörde zu bestellenden Genossenschaftsmitglied.

(4) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung der Fischereibehörde bedarf.

(5) Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe der Gewässerfläche, an der ihr Fischereirecht besteht. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Genossenschaftsmitglieder gefasst, die zugleich die Mehrheit der vertretenen Gewässeroberfläche darstellen müssen.