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§ 11 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 1. – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 SLVO – Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Der Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen richtet sich nach § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes.

(2) Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, können neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.

(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist vorzusehen, dass die einzelnen Leistungen mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten sind:

13 bis 15 Punkte  
= sehr gut (1)
=eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
10 bis 12 Punkte
= gut(2)
=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
7 bis 9 Punkte
= befriedigend (3)
=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
4 bis 6 Punkte
= ausreichend (4)
=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
1 bis 3 Punkte
= mangelhaft (5)
=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
0 Punkte
= ungenügend (6)
=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Soweit mit anderen Bundesländern gemeinsame Prüfungsausschüsse errichtet werden, können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen andere Noten- und Punktesysteme vorsehen. Dies gilt auch, wenn durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Studiengang an einer staatlich anerkannten Hochschule zum Vorbereitungsdienst erklärt wurde.