Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 1. – Gemeinsame Vorschriften
§ 11 SLVO – Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
(1) Der Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen richtet sich nach § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes.
(2) Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, können neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden.
(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist vorzusehen, dass die einzelnen Leistungen mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten sind:
13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) | = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
10 bis 12 Punkte = gut(2) | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
7 bis 9 Punkte = befriedigend (3) | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
4 bis 6 Punkte = ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
0 Punkte = ungenügend (6) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
Soweit mit anderen Bundesländern gemeinsame Prüfungsausschüsse errichtet werden, können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen andere Noten- und Punktesysteme vorsehen. Dies gilt auch, wenn durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Studiengang an einer staatlich anerkannten Hochschule zum Vorbereitungsdienst erklärt wurde.