§ 11 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER ABSCHNITT – Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
§ 11 RDG – Technische Hilfe
(1) Soweit technische Hilfe notwendig ist, haben die bei der Durchführung des Rettungsdienstes Tätigen die Feuerwehr anzufordern.
(2) In besonderen Lagen können andere technische Hilfsorganisationen angefordert werden.