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§ 11 RAVG NW
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RAVG NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 11 RAVG NW – Satzung

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für

  1. 1.

    die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;

  2. 2.

    die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft;

  3. 3.

    die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht;

  4. 4.

    die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;

  5. 5.

    die Bestimmung der nach § 12 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.