§ 11 PassV
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
§ 11 PassV – Andere Regelungen für einen Passersatz
Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.