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§ 11 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

III. Abschnitt – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: MinG,SH
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 MinG – Ruhegehalt

(1) Eine ausgeschiedene Landesministerin oder ein ausgeschiedener Landesminister, die oder der insgesamt fünf Jahre Mitglied der Landesregierung gewesen ist, erhält ab Beginn des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, lebenslänglich Ruhegehalt.

(2) Ruhegehaltfähig sind die Amtszeiten nach Absatz 1. Daneben werden andere nach dem Beamtenrecht ruhegehaltfähige Dienstzeiten, die bei Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) zu einer Steigerung des Ruhegehalts geführt hätten, bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren berücksichtigt. Amtszeiten in einer anderen Landesregierung oder in der Bundesregierung werden gleichfalls berücksichtigt, soweit diese nicht zu einem eigenen Ruhegehaltsanspruch führen.

(3) Das Ruhegehalt beträgt 25 % der Amtsbezüge. Es erhöht sich nach einer Amtszeit von fünf Jahren mit jedem weiteren Jahr der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Zeiten um 5 % bis zu einem Höchstsatz von 35 % und darüber hinaus mit jedem weiteren Jahr der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Zeiten um 2 % bis zum Höchstsatz von 71,75 %.

(4) Eine Landesministerin oder ein Landesminister, die oder der

  1. 1.

    die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt und

  2. 2.

    anlässlich der Ernennung zur Landesministerin oder zum Landesminister aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne Versorgungsanwartschaft entlassen worden ist,

erhält ab Beginn des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, ein Ruhegehalt. Dessen Höhe bemisst sich nach der Höhe des Ruhegehalts, das im früheren Amt erdient worden wäre, wenn sie oder er bis zum Ausscheiden aus der Landesregierung darin verblieben wäre. Der Anspruch auf ein Ruhegehalt besteht nicht, solange eine Wiederverwendung mit mindestens dem früheren allgemeinen Rechtsstand als Beamtin oder Beamter möglich ist. Diese Regelung gilt auch für Landesministerinnen und Landesminister mit mindestens fünfjähriger Amtszeit, wenn sie im Einzelfall günstiger ist als die Regelung nach den Absätzen 1 bis 3.

(5) Eine Landesministerin oder ein Landesminister, die oder der die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht erfüllt und die oder der mindestens zwei Jahre Mitglied der Landesregierung gewesen ist, erhält ab Beginn des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, ein Ruhegehalt von 10 % der Amtsbezüge, sofern deren oder dessen Amtszeiten nicht bereits bei einem anderweitigen Versorgungsanspruch Berücksichtigung finden. Der Ruhegehaltssatz von 10 % erhöht sich nach einer Amtszeit von drei Jahren auf 15 % und nach einer Amtszeit von 4 Jahren auf 20 %.

(6) Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten nach Absatz 2 gilt ein Rest von mehr als 273 Tagen als volles Jahr.