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§ 11 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Planung, Gestaltung

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 MRVG – Ausbildung, Beruf

(1) Dem Patienten soll Gelegenheit insbesondere zu einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Umschulung, zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen oder Berufsausübung gegeben werden.

(2) Im übrigen soll die Einrichtung dem Patienten Arbeit zuweisen, die seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten entspricht und diese fördert. Dem Patienten kann ein freies Beschäftigungsverhältnis, eine Berufsausbildung, eine berufliche Fortbildung, eine Umschulung oder eine andere ausbildende oder fortbildende Maßnahme außerhalb der Einrichtung gestattet werden.

(3) Zeugnisse oder Teilnahmebescheinigungen enthalten keine Hinweise auf die Unterbringung.