§ 11 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 2. Abschnitt – Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft
§ 11 MFG – Unternehmensberatung
Das Land fördert die Beratung von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft einschließlich der Fortbildung von Unternehmensberatern.