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§ 11 L-BGG
Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Rechtsbehelfe

Titel: Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - L-BGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: L-BGG
Gliederungs-Nr.: 8111
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 11 L-BGG – Prozessstandschaft in verwaltungsund sozialrechtlichen Verfahren

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem schriftlichen Einverständnis Verbände nach § 12 Absatz 1, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.