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§ 11 LVO
Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Laufbahnbewerber → 1. Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 LVO – Dienstanfänger (1)

(1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dies vorsehen. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet außer durch Tod

  1. 1.
    mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
  2. 2.
    durch Entlassung.

(2) Im übrigen sind die für Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften des Landesbeamtengesetzes mit Ausnahme des § 44 Satz 2 und der §§ 71 und 95 entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).