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§ 11 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 473-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 LSeilbG – Eröffnung des Betriebes

(1) Die Genehmigungsbehörde kann für die betriebsfertige Herstellung der Seilbahn und die Eröffnung des Betriebes eine Frist setzen.

(2) Die Eröffnung des Betriebes bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. 1.
    bei der Abnahme durch anerkannte Sachverständige oder zugelassene Stellen festgestellt ist, dass die Sicherheit der Anlage gewährleistet ist,
  2. 2.
    die Nebenbestimmungen der Genehmigung sowie des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung erfüllt sind,
  3. 3.
    ein Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind,
  4. 4.
    der Unternehmer ausreichend versichert ist.

(3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Für sicherheitsrelevante Erweiterungen und Änderungen der Anlagen und des Betriebes der Seilbahn gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.