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§ 11 LOWiG
Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil → Erster Abschnitt – Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Titel: Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LOWiG
Gliederungs-Nr.: 4540
Normtyp: Gesetz

§ 11 LOWiG – Verwendung von Selbstschussgeräten und anderen Geräten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne polizeiliche Erlaubnis zum Abschießen von Geschossen bestimmte Selbstschussgeräte, Schlageisen, Fußangeln oder ähnliche Geräte verwendet, sofern er nicht mit zulässigem Jagdgerät rechtmäßig die Jagd ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.