§ 11 LOWiG
Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Landesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (Landesordnungswidrigkeitengesetz-LOWiG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil → Erster Abschnitt – Einzelne Ordnungswidrigkeiten
§ 11 LOWiG – Verwendung von Selbstschussgeräten und anderen Geräten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne polizeiliche Erlaubnis zum Abschießen von Geschossen bestimmte Selbstschussgeräte, Schlageisen, Fußangeln oder ähnliche Geräte verwendet, sofern er nicht mit zulässigem Jagdgerät rechtmäßig die Jagd ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.