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§ 11 LBWG
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBWG
Gliederungs-Nr.: 766
Normtyp: Gesetz

§ 11 LBWG – Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Ihm obliegt die Bestellung, Abberufung, Anstellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter sowie die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Der Aufsichtsrat vertritt die Landesbank gegenüber dem Vorstand. Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats, soweit sich aus § 19 Abs. 1 dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.

(2) Der Aufsichtsrat beschließt über

  1. 1.

    die Feststellung des Jahresabschlusses;

  2. 2.

    die Einrichtung von Ausschüssen des Aufsichtsrats, deren Zusammensetzung und Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse sowie deren Vorsitzende und deren Stellvertreter; weitere Einzelheiten bestimmt die Satzung;

  3. 3.

    die Geschäftsordnung des Vorstands und die Zustimmung zu der vom Vorstand vorgeschlagenen Geschäftsverteilung;

  4. 4.

    die Beauftragung des Abschlussprüfers und des Prüfers nach § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes;

  5. 5.

    die Zustimmung zu den in der Satzung als zustimmungsbedürftig vorgesehenen Maßnahmen und Geschäften;

  6. 6.

    die ihm in der Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben.

(3) Der Aufsichtsrat beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit). Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Der Aufsichtsrat überwacht den Rechnungslegungsprozess, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems sowie die Prüfung des Jahres- und des Konzernabschlusses. Er überwacht und überprüft die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere die von diesem für die Landesbank neben der Prüfung erbrachten zusätzlichen Leistungen.

(5) Der Abschlussprüfer berichtet dem Aufsichtsrat über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses. Er erklärt gegenüber dem Aufsichtsrat jährlich schriftlich seine Unabhängigkeit von der Landesbank, informiert den Aufsichtsrat jährlich über die von ihm gegenüber der Landesbank neben der Prüfung erbrachten zusätzlichen Leistungen und erörtert mit dem Aufsichtsrat die Risiken für seine Unabhängigkeit sowie die von ihm dokumentierten Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Risiken.

(6) Die Satzung oder der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass für die Aufgaben nach Absatz 4 und 5 an die Stelle des Aufsichtsrats ein Prüfungsausschuss tritt, dessen Mitglieder aus der Mitte des Aufsichtsrats bestellt werden und dem mindestens ein Mitglied nach § 9 Abs. 4 angehören muss.