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§ 11 KiStRG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: KiStRG
Gliederungs-Nr.: 62100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 11 KiStRG – Mitwirkung der Finanzämter

(1) Auf Antrag der Landeskirchen oder Diözesen sind die Festsetzung und Erhebung ihrer staatlich genehmigten Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 4 hinsichtlich der Steuerpflichtigen, bei denen Einkommensteuer oder Vermögensteuer festzusetzen und zu erheben ist, durch das Finanzministerium den Finanzämtern zu übertragen. Die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer setzen voraus, dass der Kirchensteuersatz, der Höchstbetrag oder die Höchstgrenze und die Grundsätze für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einheitlich sind. Für die in § 2 Abs. 10 bezeichneten Landeskirchen und Diözesen kann die für die staatliche Genehmigung nach § 2 Abs. 9 zuständige Stelle Abweichungen von Satz 2 zulassen.

(2) Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der Landesregierung und den Landeskirchen und Diözesen vereinbart.

(3) Hat das Finanzamt die Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer festzusetzen und zu erheben und ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer, so hat es die Kirchensteuerfestsetzung von Amts wegen zu berichtigen. § 6 bleibt unberührt.

(4) Über Stundung, Niederschlagung, Erlass und Erstattung der Kirchensteuer entscheiden die Landeskirchen oder Diözesen. Wird die Maßstabsteuer ganz oder teilweise gestundet, niedergeschlagen, erlassen oder erstattet oder wird die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt, so ist das Finanzamt berechtigt, die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer zu treffen; das Gleiche gilt, wenn die Kirchensteuer nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns) oder des Vermögens erhoben wird.

(5) Die Zuständigkeit der Landeskirchen oder Diözesen zur Entscheidung über Rechtsbehelfe (§ 10 Abs. 2) bleibt unberührt.

(6) Die Festsetzung und Erhebung der staatlich genehmigten Landes-(Diözesan-)Kirchensteuer (§ 2 Abs. 2) der anderen Religionsgemeinschaften können durch das Finanzministerium den Finanzämtern übertragen werden. Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.