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§ 11 KiStG M-V
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Verwaltung der Kirchensteuer

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KiStG M-V
Gliederungs-Nr.: 619-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 KiStG M-V – Kirchensteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren

(1) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Kirchensteuerabzugsverpflichteten verpflichtet, nach Maßgabe des § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Gläubigern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern im Sinne der Abgabenordnung mit dem für Mecklenburg-Vorpommern maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für die Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen oder Religionsgesellschaften abzuführen.

(2) Auf Antrag einer kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern, jedoch im Inland liegt, kann das Finanzministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes mit dem Steuersatz der erhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die gegenüber diesen Kirchen oder Religionsgesellschaften steuerpflichtigen Gläubigern anordnen, die in Mecklenburg-Vorpommern nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, wenn die kirchensteuererhebende Kirche oder Religionsgesellschaft die Verwaltung der Kirchensteuer bereits in einem anderen Bundesland auf die Finanzverwaltung übertragen hat. Die Berechtigung, Kirchensteuer zu erheben, ist nachzuweisen. Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird insoweit auf die Finanzämter übertragen. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten haben die Kirchensteuer an das für sie für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt abzuführen. Das Finanzamt hat die empfangenen Kirchensteuerbeträge unmittelbar an die von der Kirche oder Religionsgesellschaft benannte Stelle weiterzuleiten.

(3) Kirchensteuerabzugsverpflichteter im Sinne dieses Gesetzes ist der zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes oder, wenn der Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger auszahlt, die Person oder Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners an den Gläubiger vornimmt (Depotbank), wenn sich das Finanzamt, das für die Besteuerung dieser Schuldner, Personen oder Stellen nach dem Einkommen zuständig ist, im Land Mecklenburg-Vorpommern befindet.

(4) Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten dürfen die durch den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verarbeiten; für andere Zwecke dürfen sie sie nur verarbeiten, soweit die Kirchensteuerpflichtigen zustimmen und dies gesetzlich zugelassen ist.