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§ 11 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 JAPO M-V – Pflichtfächer

(1) Pflichtfächer der Pflichtfachprüfung sind das Zivil-, das Straf- und das Öffentliche Recht. Rechtsgestaltende und rechtsberatende Fragestellungen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfungsstoff der Pflichtfächer umfasst:

  1. 1.

    Zivilrecht:

    1. a)

      aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

    2. b)

      aus dem Straßenverkehrsgesetz in Grundzügen der Abschnitt II (Haftpflicht);

    3. c)

      aus dem Handelsgesetzbuch jeweils in Grundzügen: aus dem Ersten Buch (Handelsstand) die Vorschriften über Kaufleute (§§ 1 bis 7 HGB), die Publizität des Handelsregisters (§ 15 HGB), die Handelsfirma mit Ausnahme des Eintragungsverfahrens (§§ 17 bis 37a HGB), die Prokura und die Handlungsvollmacht (§§ 48 bis 58 HGB), aus dem Vierten Buch (Handelsgeschäfte) die allgemeinen Vorschriften (§§ 343 bis 372 HGB) mit Ausnahme der Vorschriften über Kontokorrent (§§ 355 bis 357 HGB) und kaufmännische Orderpapiere (§§ 363 bis 365 HGB), der Handelskauf (§§ 373 bis 382 HGB);

    4. d)

      aus dem Gesellschaftsrecht jeweils in Grundzügen: das Recht der offenen Handelsgesellschaft (§§ 105 bis 160 HGB), der Kommanditgesellschaft (§§ 161 bis 177a HGB), der Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) sowie hinsichtlich der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Vorschriften über deren Errichtung (§§ 1 bis 12 GmbHG) sowie ihre Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 bis 52 GmbHG);

    5. e)

      aus dem Arbeitsrecht jeweils in Grundzügen: Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftungen im Arbeitsverhältnis;

    6. f)

      aus dem Zivilprozessrecht jeweils in Grundzügen: die Vorschriften über gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich des Instanzenzugs, die zivilprozessualen Verfahrensgrundsätze, die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren im ersten Rechtszug, über einstweiligen Rechtsschutz sowie aus dem Recht der Zwangsvollstreckung die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, die Arten der Zwangsvollstreckung sowie die Vollstreckungsabwehr- und die Drittwiderspruchsklage;

  2. 2.

    Strafrecht:

    1. a)

      Allgemeiner Teil des Strafrechts mit Ausnahme der §§ 45 bis 51 StGB (Nebenfolgen und Strafbemessung), der §§ 56 bis 68g StGB (Strafaussetzung zur Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Absehen von Strafe, Maßregeln der Besserung und Sicherung, freiheitsentziehende Maßregeln, Führungsaufsicht), der §§ 70 bis 76b StGB (Berufsverbot und Einziehung) und der §§ 79 bis 79b StGB (Vollstreckungsverjährung);

    2. b)

      aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches:

    3. c)

      aus dem Strafverfahrensrecht jeweils in Grundzügen: die Vorschriften über gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich des Instanzenzugs, die strafprozessualen Verfahrensgrundsätze, aus der Strafprozessordnung das Erste Buch (Allgemeine Vorschriften) und das Zweite Buch (Verfahren im ersten Rechtszug);

  3. 3.

    Öffentliches Recht:

    1. a)

      das Staats- und Verfassungsrecht mit Ausnahme der Regelungen des Grundgesetzes zum Gesetzgebungsnotstand und zur Abwehr von Gefahren für den Bestand des Bundes (Artikel 81 und 91 GG), zum Finanzwesen (Artikel 104a bis 115 GG) und zum Verteidigungsfall (Artikel 115a bis 115l GG);

    2. b)

      das Verfassungsprozessrecht: jeweils in Grundzügen aus dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht der Erste Abschnitt des II. Teils (Allgemeine Verfahrensvorschriften) sowie aus dem III. Teil (Einzelne Verfahrensarten) der Sechste Abschnitt (Organstreitverfahren), der Siebte Abschnitt (Bund-Länder-Streitigkeit), der Zehnte Abschnitt (Abstrakte Normenkontrolle), der Elfte Abschnitt (Konkrete Normenkontrolle) sowie der Fünfzehnte Abschnitt (Verfassungsbeschwerde);

    3. c)

      Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht mit Ausnahme der förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 63 ff. VwVfG), Verwaltungszustellungsrecht; jeweils in Grundzügen das Recht der öffentlichen Ersatz- und Entschädigungsleistungen sowie das Verwaltungsvollstreckungsrecht;

    4. d)

      aus dem besonderen Verwaltungsrecht:

      • das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht sowie in Grundzügen das Versammlungsrecht,

      • das Kommunalrecht mit Ausnahme des Kommunalwahlrechts, des kommunalen Abgabenrechts und des kommunalen Haushaltsrechts,

      • aus dem Bauplanungsrecht jeweils in Grundzügen folgende Teile des Baugesetzbuches: aus dem Ersten Kapitel der Erste Teil (Bauleitplanung, §§ 1 bis 13b BauGB), aus dem Zweiten Teil (Sicherung der Bauleitplanung) der Erste Abschnitt (§§ 14 bis 18 BauGB), aus dem Dritten Teil (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung) der Erste Abschnitt (§§ 29 bis 38 BauGB) und aus dem Dritten Kapitel der Dritte Abschnitt (Verwaltungsverfahren, §§ 207 bis 213 BauGB) sowie der Vierte Abschnitt (Planerhaltung, §§ 214 bis 216 BauGB); zudem aus der Baunutzungsverordnung der Erste Abschnitt (Art der baulichen Nutzung), der Zweite Abschnitt (Maß der baulichen Nutzung) und der Dritte Abschnitt (Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche),

      • aus dem Bauordnungsrecht in Grundzügen folgende Teile der Landesbauordnung Mecklenburg- Vorpommern: Teil 1 (Allgemeine Vorschriften), Teil 2 (Das Grundstück und seine Bebauung), Teil 3 Abschnitt 1 (Gestaltung) und Teil 5 (Bauaufsichtsbehörden, Verfahren);

    5. e)

      aus dem Recht der Europäischen Union jeweils in Grundzügen: Entwicklung, Organe und Kompetenzen sowie Handlungsformen der Europäischen Union; Rechtsquellen des Unionsrechts; Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht sowie Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten; Grundfreiheiten; Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien; aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vorabentscheidungsverfahren, Vertragsverletzungsverfahren;

    6. f)

      aus dem Verwaltungsprozessrecht jeweils in Grundzügen: Verfahrensgrundsätze, Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs, Sachentscheidungsvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel, vorläufiger Rechtsschutz, Vorverfahren.

(3) Zu den Pflichtfächern gehören ihre europarechtlichen Bezüge sowie ihre Bezüge zu Grundlagenfächern.

(4) Soweit Rechtsgebiete in den Grundzügen Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der Systematik, der wesentlichen Normen und Rechtsinstitute, des Regelungsgehalts sowie von Sinn, Zweck, Struktur und Bedeutung im Gesamtzusammenhang verlangt. Detailkenntnisse dürfen nicht vorausgesetzt werden.

(5) Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.