Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung
§ 11 HmbPersVG – Dienststellen mit Personalräten
(1) Personalräte werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf Wahlberechtigten gewählt, von denen drei wählbar sind.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, werden benachbarten Dienststellen zugeordnet.
(3) Je ein besonderer Personalrat wird gewählt
- 1.
beim Personalamt für die dort beschäftigten Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für die Laufbahngruppe 1 und die Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt sowie für Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten,
- 2.
bei der Finanzbehörde für Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für die Laufbahn Steuer der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt,
- 3.
beim Hanseatischen Oberlandesgericht für Referendarinnen und Referendare in der juristischen Ausbildung,
- 4.
beim Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung für einen pädagogischen Beruf befinden.
(4) Bei der Universität und beim Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf wird je ein Personalrat gewählt für
- 1.
wissenschaftliches Personal,
- 2.
die nicht unter Nummer 1 fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
(5) Bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz wird je ein Personalrat gewählt für
- 1.
das Personal der Justizvollzugsanstalten,
- 2.
die nicht unter Nummer 1 fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes.