§ 11 HmbDG - Ermessensgrundsatz, Bemessung der Disziplinarmaßnahme, gebundene Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die Entscheidung über einen Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts oder über eine Zurückstufung wegen eines festgestellten Dienstvergehens ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung ist auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beamten abzustellen. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
- 1.
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
- 2.
das Ausmaß des innerdienstlichen Vertrauensschadens und des außerdienstlichen Ansehensverlustes,
- 3.
die Auswirkung der Pflichtverletzung auf den Dienstbetrieb,
- 4.
die weitere dienstliche Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten,
- 5.
die dem Amt der Beamtin oder des Beamten innewohnende Verantwortung und Vorbildfunktion,
- 6.
der Grad des Verschuldens,
- 7.
die Tatmotive und Tatumstände,
- 8.
das Verhalten der Beamtin oder des Beamten nach der Tat, insbesondere ihr oder sein freiwilliges Bemühen, entstandenen Schaden wiedergutzumachen und einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten zu erreichen,
- 9.
die bisherige und die künftig zu erwartende dienstliche Leistung und Führung der Beamtin oder des Beamten,
- 10.
eine tätige Reue der Beamtin oder des Beamten durch ihre oder seine aktive Mitwirkung an der Aufdeckung, Aufklärung oder Verhinderung dienstrechtsrelevanter Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienstvergehen standen,
- 11.
(2) Als Disziplinarmaßnahme kann ausgesprochen werden
- 1.
ein Verweis, wenn die Beamtin oder der Beamte durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung geringfügig beeinträchtigt hat,
- 2.
eine Geldbuße, wenn die Beamtin oder der der Beamte durch ein leichtes bis mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat,
- 3.
eine Kürzung der Dienstbezüge, wenn die Beamtin oder der Beamte durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt hat,
- 4.
eine Kürzung des Ruhegehalts, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ein mittelschweres bis schweres Dienstvergehen begangen hat, das geeignet ist, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums erheblich zu beeinträchtigen,
- 5.
eine Zurückstufung, wenn die Beamtin oder der Beamte durch ein mittelschweres bis schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nachhaltig erschüttert hat.
Das Vertrauen der Allgemeinheit ist insbesondere dann beeinträchtigt, wenn das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder des Berufsbeamtentums beschädigt wurde.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge darf nur ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen eine intensive und auf bestimmte Zeit wirkende Pflichtenmahnung der Beamtin oder des Beamten erfordert.
(4) Eine Kürzung des Ruhegehalts kann auch ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen ganz oder teilweise vor dem Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand begangen wurde.
(5) Eine Zurückstufung darf auch ausgesprochen werden, wenn das Verbleiben der Beamtin oder des Beamten im bisherigen Amt dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit auf Grund eines mittelschweren bis schweren Dienstvergehens nicht zugemutet werden kann.
(6) Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auszusprechen, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen Ansehensverlust bewirkt hat, der so erheblich ist, dass eine Weiterverwendung der Beamtin oder des Beamten das Ansehen des Beamtentums unzumutbar belastet.