§ 11 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG)
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG)
Landesrecht Hessen
ZWEITER TEIL – RAUMORDNUNGSPLÄNE UND DEREN VOLLZUG
§ 11 HLPG – Verzicht auf Raumordnungsverfahren
1Die oberste Landesplanungsbehörde kann bei planfeststellungspflichtigen Vorhaben entscheiden, dass auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes oder eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach § 16 des Raumordnungsgesetzes verzichtet wird, wenn die Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung im Planfeststellungsverfahren festgestellt werden kann. 2In diesem Falle erhält die zuständige Landesplanungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage eines landesplanerischen Gutachtens.