§ 11 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – Selbstverwaltung des Landkreises → Zweiter Abschnitt – Name, Sitz und Hoheitszeichen
§ 11 HKO – Name, Sitz
(1) 1Die Landkreise führen ihre bisherigen Namen. 2Die oberste Aufsichtsbehörde kann auf Antrag oder nach Anhörung des Landkreises den Namen ändern.
(2) 1Der Kreistag bestimmt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder den Sitz der Kreisverwaltung. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde.