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§ 11 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Selbstverwaltung des Landkreises → Zweiter Abschnitt – Name, Sitz und Hoheitszeichen

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 11 HKO – Name, Sitz

(1) 1Die Landkreise führen ihre bisherigen Namen. 2Die oberste Aufsichtsbehörde kann auf Antrag oder nach Anhörung des Landkreises den Namen ändern.

(2) 1Der Kreistag bestimmt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder den Sitz der Kreisverwaltung. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde.