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§ 11 HG 2015
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015 - HG 2015 -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015 - HG 2015 -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2015
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 11 HG 2015

Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten vom 2. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 304) wird der Hebesatz für das Haushaltsjahr 2015 auf 420 Prozent festgesetzt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2016 - durch Zeitablauf erledigt