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§ 11 HG 2011
Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: HG 2011
Gliederungs-Nr.: 630-2-9a
Normtyp: Gesetz

§ 11 HG 2011

(1) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für Funktionen der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen ihres Geschäftsbereichs mit einer monatlichen Amtszulage gemäß Fußnote 3 zu der BesGr. A 9 der Bundesbesoldungsordnung A (Anl. I zum Bundesbesoldungsgesetz) auszustatten.

(2) Für Funktionen der Beamten/Beamtinnen des gehobenen technischen Dienstes, eines Amtsanwalts/einer Amtsanwältin bei der Staatsanwaltschaft und der Rechtspfleger/Rechtspflegerinnen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können die Ministerien nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für technische Beamte/Beamtinnen und für Rechtspfleger/Rechtspflegerinnen ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 sowie der Stellen für Oberamtsanwälte/Oberamtsanwältinnen mit einer Amtszulage gemäß den Fußnoten 11 bis 13 zu der BesGr. A 13 der Bundesbesoldungsordnung A (Anl. I zum Bundesbesoldungsgesetz) ausstatten.