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§ 11 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht

II. Abschnitt – Verfahrensbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO GemAussch
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 11 GO GemAussch – Teilnahme an den Sitzungen

(1) Der Bundespräsident hat das Recht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluss des Ausschusses die Pflicht, an allen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.

(3) Hat der Gemeinsame Ausschuss nach § 10 geheime Beratung beschlossen, können nur die Mitglieder und die Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Dasselbe gilt für Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes).

(4) Der Gemeinsame Ausschuss kann anderen Personen die Teilnahme an seinen Sitzungen gestatten.