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§ 11 GKG-LSA
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dritter Teil – Zweckverband

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: GKG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.7
Normtyp: Gesetz

§ 11 GKG-LSA – Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes. Sie besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder. Jeder Vertreter hat in der Verbandsversammlung eine Stimme, sofern nicht nach Absatz 4 etwas anderes bestimmt wird. Der Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied mit beratender Stimme. Die Vertreter der Verbandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Verbandsversammlung nimmt gegenüber einem mit Dienstvertrag beschäftigten Verbandsgeschäftsführer die Aufgaben des Arbeitgebers wahr. Gegenüber einem beamteten Verbandsgeschäftsführer ist sie Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde.

(2) Die Vertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften wählen einen Vertreter zum Mitglied der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann die Wahl von Stellvertretern vorsehen. Der Vertreter kann jederzeit abgewählt werden. Mitglieder der Verbandsversammlung können nicht sein:

  1. 1.

    hauptamtliche Beamte und Angestellte des Zweckverbandes,

  2. 2.

    leitende Beamte und leitende Angestellte einer juristischen Person oder sonstigen Organisation des öffentlichen oder des Privatrechts, wenn der Zweckverband in einem beschließenden Organ dieser Organisation mehr als die Hälfte der Stimmen hat,

  3. 3.

    Beamte und Angestellte, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbare Aufgaben der Kommunal- oder Fachaufsicht über den Zweckverband wahrnehmen.

(3) Der Vertreter einer kommunalen Gebietskörperschaft ist an die Beschlüsse des ihn entsendenden Verbandsmitglieds gebunden. Er hat die ihn entsendende Vertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten des Zweckverbandes zu unterrichten.

(4) Die Verbandssatzung kann abweichend von Absatz 1 vorsehen, dass Verbandsmitglieder mehrere Stimmen haben und zur Ausübung des Stimmrechts einen Vertreter oder eine entsprechende Anzahl von Vertretern entsenden. Die Vertreter der kommunalen Gebietskörperschaften werden nach dem für die Bildung der Ausschüsse des Gemeinderates vorgeschriebenen Verfahren bestimmt. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes sind einheitlich abzugeben. Hierfür legt die Vertretung des Verbandsmitgliedes durch Beschluss einen namentlich bestimmten Vertreter und einen namentlich bestimmten Stellvertreter fest. Die Verbandssatzung kann die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf einen anderen Vertreter des Verbandsmitgliedes vorsehen.

(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten sind. Bei einer Verletzung der Vorschriften über die Einberufung ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn alle satzungsmäßigen Verbandsmitglieder anwesend sind und keines der fehlerhaft geladenen Verbandsmitglieder den Einberufungsfehler rügt. Im Übrigen findet § 55 des Kommunalverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung regelt das Nähere zu seiner Stellvertretung.

(7) Die Kommunalaufsichtsbehörde beruft die Verbandsversammlung zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes ein.