Gesetze

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§ 11 FTG
Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz (FTG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: FTG
Gliederungs-Nr.: 113-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 FTG – Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.