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§ 11 DRiG - Ernennung auf Zeit

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.