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  • § 11 BKGG, Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

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  • § 22 BKGG, Bericht der Bundesregierung

§ 11 BKGG, Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.

(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.

(3) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Zu § 11: Geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

Zitierungen dieses Dokuments

  • BVerfG, 06.04.2011, 1 BvR 1765/09 - Keine verfahrensrechtliche Schlechterstellung bei der Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) gegenüber einer Kindergeldleistung nach dem…
  • BSG, 17.02.2011, B 10 KG 5/09 R - Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld auch für die Zukunft und Rückforderung von Kindergeld ist rechtmäßig - Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von…
  • BSG, 09.06.2011, B 8 SO 20/09 R - Anspruch auf Sozialhilfe - Anrechnung von Arbeitslosengeld II als Partnereinkommen auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in einer gemischten…
  • § 21 BKGG, Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld
§ 10 BKGG, Auskunftspflicht
§ 12 BKGG, Aufrechnung
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