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§ 11 ArchG 1991
Hamburgisches Architektengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Hamburgische Architektenkammer

Titel: Hamburgisches Architektengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ArchG 1991,HH
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ArchG 1991 – Aufgaben (1)

Aufgabe der Hamburgischen Architektenkammer ist es,

  1. a)
    die Baukultur und das Bauwesen zu pflegen und zu fördern,
  2. b)
    die Architektenliste nach § 3 und die Verzeichnisse nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen auszustellen, die Berufsinteressen zu fördern und zu vertreten, das Ansehen desBerufsstandes zu wahren, die Berufspflichten in einer Berufsordnung näher festzulegen und ihre Erfüllung durch die Mitglieder zu überwachen,
  3. c)
    auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,
  4. d)
    die berufliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern,
  5. e)
    Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Angehörigen zu schaffen,
  6. f)
    die Behörden und Gerichte in allen den Aufgabenkreis der Architekten betreffenden Fragen zu unterstützen, Gutachten zu erstatten und Sachverständige namhaft zu machen,
  7. g)
    Bestimmungen über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für Architektenleistungen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu erlassen,
  8. h)
    im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein,
  9. i)
    weitere Aufgaben wahrzunehmen, die der Hamburgischen Architektenkammer im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches nach diesem Gesetz durch die zuständige Behörde übertragen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. April 2006 durch § 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157). Zur weiteren Anwendung s. § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157).