§ 11 AnfG, Rechtsfolgen
(1) 1Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. 2Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend.
(2) 1Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. 2Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) 1Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. 2Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
Zu § 11: Geändert durch G vom 23. 10. 2008 (BGBl I S. 2026).
Zitierungen dieses Dokuments
- BFH, 30.03.2010, VII R 22/09 - Anfechtbarkeit der Bestellung eines Nießbrauchsrechtes bzw. eines Wohnrechtes (dingliche Rechte) am eigenen Grundstück - Gläubigerbenachteiligung infolge der Bestellung…
- BGH, 13.01.2011, IX ZR 13/07 - Darlegungslast und Beweislast für das zu erwartende Zwangsversteigerungsergebnis i.R.d. Abwendung des Bereitstellungsanspruchs gemäß § 11 Anfechtungsgesetz (AnfG)
- BFH, 18.09.2012, VII R 14/11 - Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Anfechtungsbeteiligten
- BGH, 26.04.2012, IX ZR 74/11 - Verpflichtung eines uneigennützigen Treuhänders zum Wertersatz bei weisungsgemäßer Auszahlung von anfechtbar erlangten Geldern des Schuldners an dessen Gläubiger
- BGH, 08.12.2011, IX ZR 33/11 - Verweisung eines Anfechtungsgläubigers auf eine Aufrechnung gegen ernsthaft zweifelhafte oder aus geringen, monatlichen Teilbeträgen bestehende Ansprüche des Schuldners
- BGH, 03.12.2009, IX ZR 29/08 - Unterbrechung eines Gläubigeranfechtungsprozesses durch Eröffnung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners - Möglichkeit eines…
- BFH, 30.08.2010, VII B 83/10 - Anfechtung einer Rückübertragung eines im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Grundstücks auf die Ehefrau durch das Finanzamt - Zulässigkeit von…
- BGH, 26.01.2012, IX ZR 99/11 - Gläubigerbenachteiligung bei Umwandlung einer bisher unwiderruflichen Bezeichnung eines Dritten als Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung des…
- BGH, 30.09.2010, V ZB 219/09 - Einlegung einer Vollstreckungserinnerung gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung - Bestehen einer erbgangsgleichen Universalsukzession
- BGH, 11.03.2010, IX ZR 104/09 - Anzufechtende Rechtshandlung bei der Gläubigeranfechtung - Die Vereitelung einer Zugriffsmöglichkeit auf einen Gegenstand aus dem Schuldnervermögen auslösenden Vorgang…
- BFH, 02.08.2012, VII B 64/12 - Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Geltendmachung von Wertersatz wegen der Veräußerung eines anfechtbar übertragenen Grundstücks mangels…
- BFH, 30.09.2010, VII B 61/10 - Anforderungen an die Inanspruchnahme eines Zuwendungsempfängers im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten
- BGH, 24.10.2011, IX ZA 101/11 - Duldung der Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil bei rechtmäßiger Anfechtung des vollstreckbaren Betrages
- BGH, 13.01.2011, IX ZR 55/08 - Annahme einer anfechtbaren mittelbaren Zuwendung eines Schuldner und damit Pflicht zur Duldung einer Zwangsvollstreckung bei Übertragung von Geschäftsanteilen an diesen…
- BGH, 20.09.2012, IX ZR 112/10 - Zugriffsrechte bei der Gläubigeranfechtung i.R.d. Verpachtung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs
