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§ 11 AGSGB XII
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 86-30
Normtyp: Gesetz

§ 11 AGSGB XII – Vorläufige Hilfeleistung

(1) Steht nicht fest, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Gebiet sich die nachfragende Person tatsächlich aufhält, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit einzutreten. Dies gilt auch, wenn das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung im Rahmen seiner Zuständigkeit nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten. Dieses hat die entstandenen Kosten zu erstatten; Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(2) Die Verbandsgemeinde oder die verbandsfreie Gemeinde, in der sich die nachfragende Person tatsächlich aufhält, hat vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Sie hat den Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der Träger der Sozialhilfe hat die entstandenen Kosten zu erstatten; Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Zu § 11: Geändert durch G vom 15. 10. 2012 (GVBl. S. 341).