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§ 11 AGBauGB
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AGBauGB
Gliederungs-Nr.: 2130-3
Normtyp: Gesetz

§ 11 AGBauGB – Änderung, Ergänzung, Aufhebung und Berichtigung der Bauleitpläne

(1) Die Vorschriften der §§ 2, 3, 5 bis 10 gelten sinngemäß, wenn ein Bauleitplan geändert, ergänzt oder aufgehoben wird.

(2) Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans, die die Grundzüge der Planung nicht berühren (§ 13 des Baugesetzbuchs), bedürfen nicht der Zustimmung des Abgeordnetenhauses nach § 2 Abs. 3. Das für die vorbereitende Bauleitplanung zuständige Mitglied des Senats gibt in diesem Falle den Beschluss des Senats im Amtsblatt für Berlin bekannt.

(3) Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a des Baugesetzbuchs, die zur Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung führen, bedürfen vor ihrer Festsetzung des Beschlusses des Senats und der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Berührt die Anpassung nicht die Grundzüge der Planung (§13 des Baugesetzbuchs (1)), so ist die Zustimmung des Abgeordnetenhauses nicht erforderlich.

(1) Red. Anm.:

Die Darstellung entspricht der amtlichen Vorlage.